Das eigentlich interessante ist, wie man an die IP-Adressen der Nutzer gekommen ist. Die Abmahn-Anwälte behaupten, dass es mittels eines Programms mit dem Namen GLADII 1.1.3 gelungen ist. Wie das genau funktioniert, ist aber derzeit ein Rätsel. Zunächst war nämlich vermutet worden, dass der Streaming-Dienst "The Red Tube" die Daten auf Druck der Anwälte herausgegeben hat. Das wurde aber nun von den Betreibern abgestritten.
Stellt sich also die Frage, ob der Einsatz von GLADII 1.1.3 eigentlich legal ist und wie dieses "Wunderprogramm" funktionieren soll, um die IP-Adressen beim Streamen quasi abzugreifen. Auf der anderen Seite erscheint in Zeiten der NSA Komplettüberwachung des Internets quasi alles möglich.
EDIT: Zu GLADII 1.1.3 gibt es ein Gutachten, dass bei den Anträgen am Gericht eingereicht wurde. Die Funkionsweise des Programms wird dort wie folgt beschrieben:
Das Gutachten hatte laut seiner Einleitung zum Ziel festzustellen, ob mit der Software Download-Aktionen von im Internet betriebenen Medien-Hostern korrekt erfasst werden, wobei insbesondere die Identität der heruntergeladenen Datei, die Uhrzeit des Beginns des Downloads sowie die IP-Adresse des herunterladenden Computers Gegenstand der Überprüfung gewesen sein sollen.
Dies soll anhand dreier Testdateien auf drei verschiedenen Webseiten untersucht worden sein (drtuber.com, tnaflix.com und xvideos.com), bei denen die Darstellung der Videos im Webbrowser erfolgte.
Laut Gutachten wurden die hinterlegten Testdateien sodann von dem Gutachter mit verschiedenen Browsern abgerufen und die Uhrzeit protokolliert. Im Anschluss hieran habe der Gutachter über die Software GLADII 1.1.3 eine Übersicht der überwachten Medien-Hoster aufgerufen. Die Software habe dabei eine Reihe von Informationen, unter anderem die IP-Adressen der Besucher der jeweiligen Seite, angeboten. Dabei seien auch die testweise erfolgten Abrufe der oben genannten Dateien angezeigt worden (inklusive zwischenzeitlichem Stoppen und Fortsetzen der Wiedergabe des Videos).
Die protokollierten Zeiten und Aktionen stimmten laut Gutachten exakt mit den testweise durchgeführten Abrufen überein. Laut Gutachten beruhten die bei den Tests durchgeführten Aktionen „technisch auf üblichen Internet-Technologien, welche beim Einsatz in dem verwendeten Test-Szenario keine Bedenken hinsichtlich etwaigen Gesetzesverstößen erkennen ließen“.