Autor Thema: Code of Conduct ... und so  (Gelesen 931 mal)

Beschreibung:

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Zanan

  • Mitglied
  • Pathfinder-Übersetzungsteam
    • Zanan's at the Gates
Code of Conduct ... und so
« am: 23. Mai 2006, 09:46:44 »
Hallo!

Stand heute ein netter Beitrag in der Berliner Zeitung. Viele werden das sicher kennen, aber einigen ist das sicher noch nicht "so" geläufig. Dahingehend ...

Zitat von: "Die Berliner Zeitung"
NACHGEFRAGT
Schmähkritik im Internet kann teuer werden
23.05.2006

Lokales - Seite 23

-

Wer im Internet über andere herzieht, wird nicht nur seinen Frust, sondern unter Umständen auch eine Menge Geld los. So musste eine Universitätsdozentin in England kürzlich annähernd 15 000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie einen Politiker im Internet beschimpfte. Wir fragten Rechtsanwalt Philippe Klein, was im Netz erlaubt ist und was nicht.

Herr Klein, gilt im Internet nicht auch die freie Meinungsäußerung?

Natürlich. Jeder darf im Netz seine Meinung frei äußern und diese auch überspitzt, provokativ oder polemisch formulieren. Allerdings darf man - wie auch im nichtvirtuellen Raum - keine Schmähkritik verbreiten, also den anderen beschimpfen und in seiner Würde verletzen.

Wann hört die freie Meinungsäußerung auf und wann fängt Schmähkritik an?

Das kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich kann man jedoch sagen, dass es immer dann kritisch wird, wenn es nicht mehr um eine Sache, sondern um die Diffamierung einer konkreten Person geht. Außerdem kommt es auf das Umfeld an - es macht beispielsweise einen Unterschied, ob man seinen Beitrag auf ein lockeres Jugendforum stellt, oder auf die Internetseite der katholischen Kirche.

Im Internet wird zunehmend auch schmutzige Wäsche gewaschen, etwa auf Seiten, auf denen verletzte Partner über die Ex-Freundin oder den Ex-Freund herziehen.

In diesen Fällen ist natürlich besondere Vorsicht geboten. Die Intim- und Privatsphäre des Normalbürgers sind gegen Veröffentlichungen weit gehend geschützt. Je privater und intimer die Details sind, die man ausplaudert, desto größer ist also die Gefahr, sich rechtswidrig zu verhalten.

Wie kann sich derjenige wehren, der im Internet beleidigt wird?

Zum einen sollte er den Betreiber der Homepage auffordern, die betreffenden Inhalte zu beseitigen. Dann kann er den Autor der Schmähkritik abmahnen und von ihm verlangen, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Damit verpflichtet sich dieser, derartige Äußerungen nicht zu wiederholen und für den entstandenen Schaden, also die Anwaltskosten, aufzukommen. Für den Fall, dass der andere seine Beleidigungen dennoch nicht bleiben lässt, wird eine Vertragsstrafe vereinbart.

Kann man auch Schmerzensgeld verlangen?

Das wird nur im Fall der besonders schweren Persönlichkeitsverletzung gewährt. Und wenn der Schaden nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann, etwa durch Widerruf.

Was sollte man tun, wenn man abgemahnt wird und sich keiner Beleidigung bewusst ist?

Dann kann man eine Gegenabmahnung aufsetzen. Da steht dann drin, dass man zu Unrecht abgemahnt wurde, der andere das Abmahnen zu unterlassen habe sowie für die Anwaltskosten selbst aufkommen soll.

Und wenn die Abmahnung berechtigt scheint?

Grundsätzlich sollte man eine Abmahnung in jedem Fall prüfen lassen. Oft ist nämlich gar nicht klar, ob tatsächlich eine Beleidigung vorliegt. Auch wird bei den Streitwerten gern ein wenig übertrieben, um die Anwaltskosten hoch zu treiben, so dass dann manchmal 1 000 bis 2 000 Euro zusammenkommen - was oft nicht angemessen ist.

Interview: Cornelia Jeske



Berliner Zeitung - Artikel

(PS: Warum will "Quote" gerade nicht?)
Moderator-Edit: Fixed 4U
Ust, usstan elgg dos ...

Cease this tirade, take a breath, and think. Then you will realize, enemy of the Dark Elves, that my concern for your well being has always been, at best, limited.