Autor Thema: Arbeitsrecht  (Gelesen 1998 mal)

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Scurlock

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Arbeitsrecht
« am: 08. Mai 2007, 23:05:41 »
Da wir ja ein paar (angehende) Anwälte im Gate haben, wollte ich einmal anfragen, ob sich jemand auf Arbeitsrecht spezialisiert hat.
Ich hätte da ein paar Fragen zum Urlaubsanspruch und der damit zugehörigen Abrechnung des Gehalts bei Teilzeitbeschäftigten.

Wenn ein Beschäftigter ein Grundgehalt auf Basis von einem vereinbarten Tageskontingent (.z.B.10 Tage/Monat) erhält und alles darüber hinaus mit einer Tagesgage/Provision abgerechnet wird, wie verhält es sich dann mit seinem Anspruch auf Urlaub?

Wird der Urlaubsanspruch anteilig errechnet? Oder erhält der Arbeitnehmer die gleiche Zahl an Urlaubstagen wie ein Vollzeitangestellter, muß sie nur eben dann aber auch für die Zeit anrechnen, an der er sonst nicht arbeitet?

Wenn also bei einem Tageskontingent von 10 Tagen/Monat schon 10 Tage gearbeitet wurden und dann noch 5 Urlaubstage in dem laufenden Monat anfallen, erhält dann der Arbeitnehmer nur das Grundgehalt oder auch noch Provision für die überzähligen Tage? Oder ist dann in diesem Fall Urlaub gar nicht zulässig bzw. muß vom Arbeitnehmer nicht genommen werden?

Wie eingangs gesagt, würde es mich interessieren, wie in einer derartigen Situation die tatsächliche rechtliche Grundlage in Deutschland aussieht. Vermutungen oder ein Bauchgefühl helfen mir da nicht weiter.
Allerdings erwarte ich auch keine rechtsverbindliche Auskunft, da ich in erster Linie wissen will, ob ein Gang zum Rechtsanwalt überhaupt lohnenswert ist.
And now the rains weep o'er his hall and not a soul to hear...

Troll

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Arbeitsrecht
« Antwort #1 am: 09. Mai 2007, 09:42:55 »
Nicht als Jurist, aber als Arbeitnehmer:

Das Bundesurlaubsgesetz hat auch die Teilzeitbeschäftigten berücksichtigt: Auch sie haben einen Anspruch auf Erholungsurlaub.
Dieser richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Nur, wenn dort nichts geregelt ist, kommt folgende Berechnung zum tragen:


[Urlaubsanspruch in Tagen der Vollzeitbeschäftigten] /  [Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage im Unternehmen (pro Woche)] x [Anzahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten (pro Woche)] = Urlaubsanspruch des Teilzeitbeschäftigten


Was mit der Provision ist, kann ich dir nicht sagen, kommt vermutlich auf die genaue Regelung im Vertrag an.

Ansonsten hilft Dir die Rechtsberatung deiner Gewerkschaft gerne kostenfrei weiter.
Ist es eigentlich gerecht, das Schwert des Argumentes gegen intellektuell Unbewaffnete zu führen?

AlexH

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Arbeitsrecht
« Antwort #2 am: 09. Mai 2007, 10:19:05 »
Zitat von: "Troll"
Ansonsten hilft Dir die Rechtsberatung deiner Gewerkschaft gerne kostenfrei weiter.


IMHO ist da auf lange Sicht eine "normale" Rechtsschutzversicherung, die auch Arbeitsrechtsschutz mit umfasst, wesentlich sinnvoller, jedenfalls jedoch günstiger...

Troll

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Arbeitsrecht
« Antwort #3 am: 09. Mai 2007, 11:39:56 »
Zitat von: "Alexander Heppe"
Zitat von: "Troll"
Ansonsten hilft Dir die Rechtsberatung deiner Gewerkschaft gerne kostenfrei weiter.


IMHO ist da auf lange Sicht eine "normale" Rechtsschutzversicherung, die auch Arbeitsrechtsschutz mit umfasst, wesentlich sinnvoller, jedenfalls jedoch günstiger...


Naja, was heißt sinnvoller oder günstiger?

Die Rechtsberatung bzw  der Rechtsschutz ist in Arbeitsrechtfällen schon qualitativ hochwertig - ist aber eben auf Arbeitsrecht beschränkt. Er ersetzt also keine Rechtsschutzversicherung. Und da für den Rechtsschutz (je nach Gewerkschaft) weniger als 5% des Mitgliedsbeitrages verwendet werden, ist er eigentlich recht preiswert.
Ist es eigentlich gerecht, das Schwert des Argumentes gegen intellektuell Unbewaffnete zu führen?

Scurlock

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Arbeitsrecht
« Antwort #4 am: 09. Mai 2007, 23:23:53 »
In meinem Arbeitsvertrag habe ich keine besonderen Klauseln hinsichtlich meines Urlaubsanspruches gefunden. Allerdings handelt es sich bei ihm wohl auch um einen Standardvertrag, der nur geringfügig modifiziert wurde und mein Arbeitgeber es damit auch nicht ganz so genau nimmt. Mit Ausnahme der Urlaubsregelung war das aber bisher auch nie ein Problem.
Die Formel von Troll habe ich auch schon zur Hand genommen und bin eben zu einem Ergebnis gekommen, dass sich nicht mit der Abwicklung durch den Arbeitgeber deckt.
 
Ich bin kein Mitglied einer Gewerkschaft und werde es wohl auch nicht, da ich Gewerkschaften nicht viel abgewinnen kann. Allerdings ist der Abschluß einer Rechtschutzversicherung spätestens jetzt beschlossene Sache. Da ich aber von Natur aus ein ungeduldiger Mensch bin, wollte ich schon im Vorfeld mal abklopfen, inwieweit ich hier übervorteilt werde.
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Durion-Gollor

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Arbeitsrecht
« Antwort #5 am: 10. Mai 2007, 14:26:03 »
Hallo zusammen,

dass die Versicherung, wenn sie jetzt abgeschlossen würde, natürlich nur künftige Fälle, nicht jedoch den vorliegenden abdeckt, ist klar, oder?

Beste Grüße

Zechi

  • Globaler Moderator
Arbeitsrecht
« Antwort #6 am: 10. Mai 2007, 14:46:21 »
Sowieso sollte man bei Rechtschutzversicherungen vorsichtig sein und sehr genau prüfen für was die Police genau gilt und für was nicht. Häufig gibt es nämlich viele Ausnahmen die nicht gedeckt sind und dann ärgert man sich umso mehr, wenn man sie genau in einem dieser Fälle braucht.

Gruß Zechi
Planen ist alles, Pläne sind nichts.

Durion-Gollor

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Arbeitsrecht
« Antwort #7 am: 10. Mai 2007, 14:55:57 »
Das gilt für alle Versicherungen...

Zechi

  • Globaler Moderator
Arbeitsrecht
« Antwort #8 am: 10. Mai 2007, 15:26:20 »
Zitat von: "Durion-Gollor"
Das gilt für alle Versicherungen...


Das ist auch wieder wahr :)

Ich habe nur oft genug erlebt, dass Leute sich gerade über ihre Rechtschutzversicherung geärgert haben, weil sie dachten sie sind diesbezüglich gut abgesichert.

Gruß zechi
Planen ist alles, Pläne sind nichts.

Durion-Gollor

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Arbeitsrecht
« Antwort #9 am: 10. Mai 2007, 15:35:44 »
Hier wiederum gilt mitnichten, dass derjenige, der sich ärgert, sich auch zu recht ärgert; außer, er ärgert sich vielleicht über sich selbst.

Die Ersparnis ist manchmal die teuerste Versicherung  :wink:

Das habe ich zumindest oft erlebt...

Scurlock

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Arbeitsrecht
« Antwort #10 am: 10. Mai 2007, 20:49:43 »
Zitat von: "Durion-Gollor"
Hallo zusammen,

dass die Versicherung, wenn sie jetzt abgeschlossen würde, natürlich nur künftige Fälle, nicht jedoch den vorliegenden abdeckt, ist klar, oder?

Beste Grüße

Dass die Versicherung erst künftige Fälle abdeckt ist mir durchaus bewußt, wobei obige Angelegenheit noch lange nicht ein Fall für den Anwalt ist. In erster Linie geht es mir darum herauszufinden, inwieweit die angesprochene Urlaubsregelung rechtens ist.
Das Vorhaben eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen ist davon nahezu unabhängig.
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Durion-Gollor

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Arbeitsrecht
« Antwort #11 am: 11. Mai 2007, 16:30:39 »
Einige Versicherer bieten ihren Kunden mittlerweile allerdings eine telefonische Erstberatung durch hauseigenen Volljuristen an. In den meisten Fällen ist der Gang zum Anwalt dann obsolet. Insofern kann eine solche Versicherung auch im Nachhinein ganz sinnvoll sein, da diese Erstberatung unabhängig vom etwaigen Schadenszeitpunkt funktionieren sollte (diesen muß man am Telefon ja nicht verraten).
Macht natürlich nur Sinn, wenn man eh der Meinung ist, dass man sowas mal gebrauchen könnte.

Gruß

AlexH

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Arbeitsrecht
« Antwort #12 am: 14. Mai 2007, 12:59:33 »
Wobei zu bedenken sein wird, dass dies nur die erste Beratung umfasst. Und nur die allerwenigsten Fälle werden sich fernmündlich lösen lassen, da fast immer Einsicht in unterzeichnete Verträge, Dokumente, Urkunden etc. erforderlich ist. Eine reine telefonische Beratung ist zwar ein netter Service der Versicherungen, ersetzt jedoch nur selten den Gang zum Anwalt.

Durion-Gollor

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Arbeitsrecht
« Antwort #13 am: 15. Mai 2007, 12:25:49 »
Och ne du, kann man echt nicht so sagen. Es gibt sehr viele Leute, die bei einer Sache einfach etwas unsicher sind und hier und da mal etwas Hilfe benötigen und auf Erfahrungswerte zurückgreifen möchten. Dadurch werden auch oftmals z.B. dümmliche Nachbarschaftseskalationen verhindert, weil bei dieser Konstruktion die Leutchen mal wieder auf den Teppich geholt, statt angestachelt zu werden. Die Resonanz ist jedenfalls echt super, auch wenn ich durchaus verstehe, dass dies nicht im Interesse von freiberuflich tätigen Anwälten sein kann. Keine Frage.