in Österreich wohl.
Das wäre merkwürdig, weil eine fahrlässige Körperverletzung die zum Tod führt, eigentlich nichts anderes als fahrlässiger Totschlag sein kann, aber evtl. gibt es da eine Besonderheit in Österreich.
Gruß Zechi
Äh, jetzt bin ich verwirrt. Als Nicht-Jurist, ging ich davon aus, daß es Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) gibt.
Gibt es auch, aber das ist
vorsätzliche Körperverletzung mit "fahrlässiger" Todesfolge. § 229 StG wird da nämlich
nicht genannt.
Zweitens ging ich davon aus, daß auch so etwas fahrlässig (also ohne Absicht evtl. billigend in Kauf nehmend) geschehen kann (§229 StGB), während unter Totschlag (§212) meines Wissens die vorsätzliche Tötung zu verstehen ist.
Etwas billigend in Kauf zu nehmen ist noch vorsätzlich (sogenannter dolus eventualis oder bedingter Vorsatz). Der Totschlag nach § 212 StGB ist
vorsätzlicher Totschlag. Fahrlässige Tötung ist § 222 StGB. Wenn man jemanden fahrlässig verletzt und der als Folge daraufhin stirbt, dann ist es nach deutschen Recht eine Fahrlässige Tötung.
Gruß Zechi