1. Die Verjährungsfrist begann am 1.1.2007 zu laufen und endete am 31.12.2009. Die Forderung ist demnach mittlerweile verjährt. Das gilt aber nicht für die Mahn- und Rechtsverfolgungsgebühren sowie für den Fall, dass die Mahnung in einem gerichtlichen Mahnbescheid bestand. Dann beträgt die Verjährungsfrist nämlich 30 Jahre. Eine Hemmung der Verjährung kann ich nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Verhandlungen i.S.d. §203 BGB stattgefunden haben. Dass die Verjährung durch das Schreiben des Inkassobüros erneut beginnt, ist schlichtweg falsch.
2. Es besteht keine allgemeine Pflicht, auf Schreiben der Kunden zu reagieren. Wenn Uneinigkeiten bestehen, ist das natürlich ratsam, aber wenn man es nicht tut, ist das grds. nicht schädlich. Es ist ihr gutes Recht, auf der Rechnung zu beharren. Wenn der Kunde nicht zahlt, müssen sie ihn notfalls verklagen. Dann wird ein Gericht darüber entscheiden, ob ihre Forderung berechtigt war.
Alle Angaben ohne Gewähr.