Mal ein anderer Aspekt: Haftung bei Unfällen. Ein auf Vollautomatik betriebenes Fahrzeug verschuldet einen Unfall, z.B. weil die Verkehrszeichenerkennung eine Beschilderung falsch interpretiert. Wer haftet für entstehende Sach- und Personenschäden? Einen "Fahrer" gibt es nicht. Der Halter? Der Hersteller? Der Programmierer? Der Betreiber eines Leitsystems? Keiner, Lebensrisiko? Können Maschinen Verantwortung übernehmen?
Die Frage stellt sich auch abseits von Autos, überall dort, wo Maschinen autonom (also ohne menschliche "Kontrolle")Aufgaben verrichten und es zu Unfällen mit Personenschäden kommen kann.
Nehmen wir mal an, das fragliche Verkehrszeichen ist mit Schnee bedeckt und unleserlich. Weiterhin ist es ein Baustellenschild und steht deshalb nicht im Navi und aufgrund des Schneesturms gibt es kein W-Lan, über das der Computer normalerweise stets die Verkehrslage und Baustellenschilder überwacht. Außerdem ist das Schild alt und hat nicht die super coolen Reflektor- und was nicht alles -Spielereien, an denen die Sensoren des Autos das Schild auch bei miserabelster Sicht erkennen können.
Selbst dann, sollte ein selbstfahrendes Auto dank allgemeiner Vorsichtsmaßnahmen keine Unfälle bauen (wir erinnern uns an den Fall der Frau die sagte, sie hat das 80-Schild im Nebel nicht sehen können, und zur Antwort bekommen hat, sie hätte sie ja 30 fahren müssen wenn es so neblig war).
Ehrlich gesagt, kann ich mir gerade keinen Fall vorstellen, bei dem es Probleme geben könnte, die für autonome Maschinen spezifisch sind. Aber das liegt vermutlich an meinem Mangel an Fantasie.
Wenn eine Maschine auf eine Situation objektiv falsch reagiert, stimmt mMn etwas mit der Programmierung nicht (oder mit der Hardware). In diesem Fall liegt ein Fehler1 vor und Produkthaftung (http://de.wikipedia.org/wiki/Produkthaftung#Produkthaftung_in_Deutschland)sollte greifen.
1 (Anzeigen)Der Schaden muss gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG zudem auf einem Fehler des Produktes beruhen. Ein Fehler liegt dann vor, wenn ein Produkt nicht die erforderliche Sicherheit bietet. Bei der Bewertung des erforderlichen Maßes an Sicherheit müssen besonders die Darbietung des Produkts, der zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens beachtet werden. Der Fehler muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens schon vorgelegen haben und darf nicht später durch übliche Abnutzung oder Einwirkung entstanden sein.
Ein Fehler ist gem. § 3 ProdHaftG zu bejahen, wenn das Produkt im Hinblick auf die zu seiner Promotion durchgeführte Werbung (Dritter) und des zu erwartenden sachgerechten (Ausnahme: Kinderspielzeug u. ä.) Gebrauchs nicht die zu erwartende Sicherheit bietet. Ein Verschulden ist hierbei nicht erforderlich.