Im kino.to Prozess hat das Gericht dazu deutliche Worte gefunden, dass ging auch durch die nicht juristische Presselandschaft und alle bekannten Tageszeitungen von TAZ bis Süddeutsche haben darüber berichtet. Ich zitiere mal aus dem Urteil:
Schließlich fand zumindest eine vorübergehende Erstellung eines Vervielfältigungsstücks beim Nutzer von KINO.TO statt. Dies gilt ohnehin für diejenigen Nutzer, die den Datenstrom zur wiederholten Ansicht auf ihrem eigenen Rechner speicherten und dadurch ein weiteres dauerhaftes Vervielfältigungsstück anfertigten. Dies gilt aber auch für den Nutzer eines Streamprogrammes, der das Filmwerk nur zur einmaligen Nutzung herunterlud. Denn auch beim Streaming werden die über das Internet empfangenen Datenblöcke zunächst auf dem Rechner zwischengespeichert, um sodann in eine flüssige Bildwiedergabe auf dem Bildschirm des Nutzers ausgegeben werden zu können. § 16 UrhG stellt insoweit klar, dass auch vorübergehend erstellte Vervielfältigungsstücke dem Urheberrechtsschutz unterfallen. Die Ausnahmevorschrift des § 44a UrhG ist nicht einschlägig. Die Speicherung beim Nutzer von KINO.TO erfolgt nicht als Vermittler zwischen Dritten. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien ist ohne Genehmigung des Urhebers ebenfalls nicht möglich. Zudem haben die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer, da er genau mittels dieser gespeicherten Daten sich den wirtschaftlichen Wert der Nutzung verschafft. Jedenfalls kann die Entscheidung des Nutzers, diese Daten nur vorübergehend und nicht auf längere Zeit gespeichert zu behalten, die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung des Vervielfältigungsstückes für den konkreten Nutzungszweck nicht beseitigen.
Der Fett hervorgehobene Teil bringt es genau auf den Punkt. Jeder der solche Streaming-Dienste nutzt, weiß doch im Ergebnis, dass er das fragliche "Werk" illegal nutzt, weil er nicht dafür bezahlt (den wirtschaftlichen Wert nutzt) und keine Zustimmung des Urhebers/Nutzungsberechtigten vorliegt.
Natürlich kann man über die Auslegung des Gerichts immer noch streiten, wie Juristen das nun mal gerne tun und höchstrichterlich ist das nicht entschieden. Das wird sich vermutlich auch nicht ändern, weil es unstrittig ist, dass die Betreiber solcher Dienster rechtswidrig handeln und de facto die Nutzer nicht verfolgt werden. Da nur erstere verfolgt werden (wie ja auch im Strafprozess gegen die "kino.to" Betreiber), spielt die Frage der Strafbarkeit der Nutzer kaum eine Rolle, wenn ein Gericht sich nicht zu einem obiter dictum hinreißen lässt, wie hier das AG Leipzig.
Im Kern weiß aber doch eigentlich jeder mittlerweile, dass die Betreiber der einschlägigen Portal illegal handeln, insofern sollte es auch einleuchtend sein, dass die Nutzung dieser Portal nicht wirklich als rechtlich einwandfrei eingestuft werden kann. Persönlich kann ich es verstehen, dass die Portale genutzt werden, wenn man nur wenig Geld zur Verfügung hat (Schüler, Studenten usw.). Wer es sich aber leisten kann, sollte auf die legalen Wege zurückgreifen, die es mittlerweile ja gibt.
Gruß Zechi